Geseker Wirtschafts-Netzwerk
… gemeinsam stark.

Satzung des Geseker Wirtschaftsnetzwerk e. V.

Satzung des Geseker Wirtschaftsnetzwerk vom 27.06.2011

§ 1 Name und Sitz

  1.  Der Verein führt den Namen „ Geseker Wirtschafts-Netzwerk  e.V.".
     
  2.  Der Verein hat seinen Sitz in 59590 Geseke. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts  Paderborn Nr. 40451.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der heimischen Wirtschaft sowie die Pflege und Verbesserung des Stadtimages.
     
  2. Bestrebungen und Tätigkeit des Vereins sind gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (Körperschaften, Vereinigungen, Firmen) werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
     
  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages. Die neu aufgenommenen Mitglieder sind in der nächsten Jahreshauptversammlung den Mitgliedern namentlich bekanntzugeben.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes oder durch schriftliche Abgabe der Kündigung in der Geschäftsstelle gegen Empfangsbescheinigung an den Vorstand mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
     
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
     
  5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen. In allen Fällen des Ausschlusses muss ein wichtiger Grund vorliegen. 
    Der Grund für den Vereinsausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides ein Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Die Stimmabgabe über den Ausschluss ist geheim und hat durch Stimmzettel zu erfolgen.

 

§ 4 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auch der Mitglieder solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt und aufgerufen, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.
     
  2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
     
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

 

§ 7 Organe des Vereins 

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
     
  2. der Vorstand
     
  3. der Beirat
     
  4. die Ausschüsse

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses vom Gesamtvorstand beschlossen oder von mind. 20 Mitgliedern schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu berufen.
     
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt 3 Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
     
  3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vorher dem Vor-ständ schriftlich und begründet eingereicht werden.
     
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
     
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:

         a  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

         b.  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

         c.  Entlastung des Vorstandes

         d.  Wahl des Vorstandes und des Beirates

         e.  Wahl von zwei Kassenprüfern

         f.  Satzungsänderungen

         g.  Entscheidungen über Einsprüche gegen Vereinsausschlüsse

         h.  Entscheidungen über die Aufnahme von Darlehen, soweit dies nicht gem. § 9 dem Vorstande obliegt

         i.  Auflösung des Vereins

         j.  Alle sonst der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes obliegender Gegenstände

    Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern des Hauptvorstandes zu unterschreiben ist.
     
  6. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:

        a.  der Hauptvorstand, bestehend aus drei gleichberechtigten Mitgliedern

        b.  ein Vertreter der Stadt Geseke

    Der Hauptvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder des Hauptvorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen anwesender Mitglieder gewählt. Über die Art der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

    Benennt die Stadt Geseke einen Vertreter für den Vorstand, muss dieser für die gesamte Wahlperiode benannt werden. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, soll ein Wechsel in der Person des Vertreters der Stadt Geseke nur bei wichtigem Grund erfolgen.
    Verzichtet die Stadt Geseke auf die Benennung eines Vertreters für den Vorstand, wählt die Mitgliederversammlung hierfür ein weiteres Vorstandsmitglied.

    Für alle Vorstandsmitglieder ist Wiederwahl möglich. Scheidet während der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so erfolgt die Wahl seines Nachfolgers für die Restzeit der Amtszeit. Wiederwahl ist möglich.
     
  2.  Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu diesen Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel 2 Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens 3 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
     
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes erfordern die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
    Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
     
  4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

        a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die  Durchführung ihrer Beschlüsse

        b. Aufstellung des Haushaltsplanes

        c. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

        e. Einsetzung von Ausschüssen

       f. Anstellung oder Beauftragung Dritter im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für die Bestimmung der Arbeitsziele Dritter ist die Zustimmung des Beirates erforderlich. Dem Vorstand obliegt die Kontrolle des Dritten, die Rechenschaftsberichte sind dem Beirat vorzulegen.

 

§ 10 Beirat

Der Beirat gehört nicht zum Vorstand im Sinne des Gesetzes. Er besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Zusammensetzung des Beirates soll nach Möglichkeit die verschiedenen Interessengruppen innerhalb der Mitglieder ausreichend berücksichtigen.

Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich und finden mindestens 1/2-jährlich statt. Sie sind vom Hauptvorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Ebenfalls zur Beiratssitzung sind die Mitglieder des Vorstandes einzuladen. Diese nehmen an den Beratungen mit vollem Stimmrecht teil. Über die Sitzungen des Beirates ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, welches von einem Vorstandsmitglied und einem Beiratsmitglied mit zu unterzeichnen ist.

Der Beirat bestimmt unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins und die Arbeitsziele angestellter oder beauftragter Dritter.

 

§ 11 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. 
     
  2.  Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen stv. Sprecher.
     
  3.  Wird ein solcher Ausschuss auf Dauer berufen, so muss der Vorstand in der nächsten or-dentlichen Mitgliederversammlung hierzu die Genehmigung einholen.
     

     

§ 12 Rechnungsprüfer

  1.  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren.
     
  2.  Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Kassenführung des Vorstandes einschl. der Geschäftsführung. Die Rechnungsprüfer haben die Vereinskasse jährlich zu prüfen und   darüber vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
     
  3.  Jeder Rechnungsprüfer darf nur 2 Jahre tätig sein, zudem muss in jedem Jahr ein Rechnungsprüfer oder deren Stellvertreter ersetzt werden.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 14 Beitragsordnung

Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks wird etwa vorhandenes Vermögen einschließlich der Sachwerte der Stadt Geseke für gemeinnützige Zwecke übertragen. Nach Eingang der Vereinslöschung sind sämtliche Akten dem Archiv der Stadt Geseke zu übergeben.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 27.06.2011 errichtet.